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Einstellbedingungen Isis Hof Rhoennbrook


Wir suchen nette Einsteller, du suchst einen fairen Hof - darum versuchen wir, alles so wenig wie möglich zu verkomplizieren, doch ein paar grundsätzliche Rahmenbedingungen muss es natürlich geben:

  • Generelles:
  • Das Einstellpferd ist, soweit bekannt, frei von ansteckenden Krankheiten.
  • Das Einstellpferd ist, soweit bekannt, frei von Untugenden wie Koppen und Weben.
  • Das Einstellpferd ist, soweit bekannt, kein Klopphengst.
  • Es gilt die Hofordnung zu beachten.

  • Haftung und Impfschutz:
  • Das Pferd verfügt über einen gültigen Haftpflichtschutz in ausreichender Deckungshöhe.
  • Hof Rhoennbrook haftet für Schäden am eingestellten Pferd nur insoweit, als dies die Betriebshaftpflicht übernimmt. Zum Abschluss darüber hinaus gehender Versicherungen ist Hof Rhoennbrook nicht verpflichtet.
  • Der Abschluss einer Sachversicherung sowohl für das eingestellte Pferd als auch Zubehör wie Sättel wird ausdrücklich empfohlen.
  • Der Einsteller erkennt den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage, insbesondere der Einzäunung, an. Auftretende Mängel sind Hof Rhoennbrook umgehend anzuzeigen.
  • Der Einsteller hat für alle Schäden, die er, sein Pferd oder in seiner Verantwortung stehende Personen (z.B. Gäste) an den Stallungen, den Maschinen oder sonstigen Gerätschaften des Hof Rhoennbrook verursacht, aufzukommen.
  • Es besteht ein aktueller Tetanus Impfschutz für das eingestellte Pferd.

  • Kosten:
  • Die Einstellgebühren sind bis zum 5ten eines Monats im Voraus zu entrichten. Diese Einstellgebühren sind als Ganzjahrespreis angelegt.
  • Vorübergehende Abwesenheiten durch Turniere, Krankheiten, Beritt o. ä. befreien den Einsteller nicht von der Zahlung des vollen Pensionspreises. Abwesenheiten von über einem Monat reduzieren die Einstellkosten ab dem 2ten Monat wie folgt: Während der Sommerfütterung auf 60%, während der Winterfütterung auf 50% des Grundpreises. Längere Abwesenheiten von über 3 Monaten sind ggf. mit Hof Rhoennbrook abzustimmen, sonst kann aus wirtschaftlichen Gründen leider kein Anrecht auf einen Pensionsplatz garantiert werden.

  • Hufschmied, Tierarzt, Wurmkuren:
  • Der Einsteller verpflichtet sich, regelmäßig laut Tierschutzgesetzgebung die Hufe des Einstellpferdes von einem Hufschmied oder gleichwertig Fachkompetenter Person kontrollieren zu lassen. Hof Rhoennbrook kann bei grober Missachtung zulasten des Einstellers einen Hufschmied bestellen.
  • Im Notfall kann Hof Rhoennbrook, sofern nicht anders vereinbart, zulasten des Einstellers einen Tierarzt bestellen. Es wird empfohlen, dass der Einsteller Hof Rhoennbrook möglichst direkt nach der Einstellung bzgl. der von ihm angestrebten Notfallreaktionen (z.B. spezieller TA, Kliniktransport, Haltung zu Euthanasie...) informiert.
  • Alle Pferde werden nach einem durchdachten Wechselprinzip entwurmt; der Entwurmungsplan hängt aus. Die Organisation der Wurmkuren sowie die Sammelbestellung übernimmt Hof Rhoennbrook; in der Regel verabreicht der Einsteller die Wurmkur selbst. Die Kosten der Wurmkur trägt der Einsteller; sie sind jeweils laut Plan im Voraus an Hof Rhoennbrook zu entrichten.

  • Mindesteinstelldauer und Kündigungsfristen:
  • Die Mindesteinstelldauer beträgt zwei Monate. Eine solche Kurzpension ist in der Regel nur nach Absprache möglich und aufgrund der Risikovermeidung eine Herdeneingliederung nicht anzustreben.
  • Die reguläre Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen zum Ende des Folgemonats. Kündigungen können schriftlich oder per Email erfolgen.
  • Bei groben Verstößen gegen die Hofordnung kann eine sofortige außerordentliche Kündigung erfolgen.
Diese Einstellbedingungen entsprechen unseren schriftlichen Verträgen, soweit vorhanden. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen gelten obige Einstellbedingungen dem Tag der Einstellung des Pferdes als akzeptiert.

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